Satzung

Die Abteilungsordnung der Tennisabteilung:

§ 1 Name und Sitz der Abteilung

1. Die Tennisabteilung führt den Namen „Turnverein Oeffingen 1897 e. V. – Tennisabteilung“.
2. Der Sitz der Tennisabteilung ist Fellbach-Oeffingen.
3. Die Tennisabteilung ist Mitglied des Württembergischen Tennisbundes e. V.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Die Tennisabteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Satzung des Turnvereins Oeffingen 1897 e.V. sowie der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Aufgabe der Tennisabteilung besteht in der Ausübung, Pflege und Förderung des Tennissports.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mittelverwendung

1. Die Mittel der Tennisabteilung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Tennismitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen aus Mitteln der Tennisabteilung.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Die Tennisabteilung besteht aus aktiven, passiven sowie aus Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitgliederobergrenze der Tennisabteilung steht im Zusammenhang mit den vorhandenen neun Freiplätzen; sie soll hinsichtlich der Auslastung je Tennisplatz 40 aktive Mitglieder (18 Jahre und älter) nicht überschreiten.
3. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung der Eltern.
4. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Abteilungsleiter oder bei der Geschäftsstelle des TV Oeffingen zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Tennis-Ausschuss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Tennisabteilung besteht nicht.
5. Voraussetzung für eine Aufnahme in die Tennisabteilung ist die Mitgliedschaft im Turnverein Oeffingen.
6. Die Aufnahme als Mitglied in den Turnverein Oeffingen bedarf der Genehmigung des Hauptausschusses des Turnvereins Oeffingen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen oder sonstigen Veranstaltungen der Tennisabteilung aktiv teilzunehmen.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres (aktives Wahlrecht). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das aktive Wahlrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden.
3. Die Wahl in ein Ehrenamt (gem. § 12 der Abteilungsordnung) ist ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich (passives Wahlrecht).
4. Jedes Mitglied der Tennisabteilung ist verpflichtet, Änderungen seines Mitgliederstatus bis zum Ende des Kalenderjahres entweder dem/der Abteilungsleiter/in, dem/der Schatzmeister/in oder der Geschäftsstelle des Turnvereins Oeffingen mitzuteilen. Für die Feststellung der Altersgrenzen ist der 31. Dezember des Vorjahres maßgebend.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Tennisabteilung sowie des Turnvereins Oeffingen nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Zweck und dem Ansehen von Tennisabteilung und Verein entgegensteht oder schadet.
6. Für alle Mitglieder der Tennisabteilung sind diese Abteilungsordnung sowie die sonstigen Ordnungen und Beschlüsse der Tennisabteilung verbindlich, ebenso die Satzung des Turnvereins Oeffingen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Tennisabteilung sowie des Turnvereins Oeffingen.
2. Der Austritt durch Erklärung ist schriftlich an den/die Abteilungsleiter/in oder an die Geschäftsstelle des Turnvereins Oeffingen zu leiten. Der Austritt durch Erklärung kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Austrittserklärungen im Verlaufe eines Jahres wirken stets auf diesen Zeitpunkt; sie müssen spätestens vier Wochen vor dem 31.12. abgegeben sein.
3. Der Ausschluss aus der Tennisabteilung wird durch Beschluss des Tennis-Ausschusses mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder ausgesprochen:
3.1 Wegen grober Verstöße gegen die Zwecke, wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange der Tennisabteilung,
3.2 wegen wiederholt unsportlichen und unehrenhaften Verhaltens,
3.3 wegen groben Verstoßes gegen die Ordnungen der Abteilung oder gegen die Satzung des Turnvereins Oeffingen,
3.4 wegen Nichtbeachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Abteilungs-Ausschusses,
3.5 wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
4. Bei Verstößen gem. § 7, Tz. 3.1 – 3.4 ist dem betroffenem Mitglied Gelegenheit zu einer Rechtfertigung vor dem Tennis-Ausschuss zu geben; ein Verstoß gegen die Beitragspflicht gem. § 7 Tz. 3.5 bewirkt den unmittelbaren Ausschluss aus der Tennisabteilung.
5. Eine Anrufung der Mitgliederversammlungen von Hauptverein und Tennisabteilung ist ausgeschlossen, ebenso der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten.
6. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Abteilungs- und Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung - auch nicht teilweise - von bezahlten Aufnahmegebühren, Tennis- und Vereinsbeiträgen oder Umlagen erfolgt nicht.

§ 8 Beiträge

Es werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Näheres regelt die Beitragsordnung der Tennisabteilung, die Bestandteil der Abteilungsordnung ist.

§ 9 Organe der Tennisabteilung

1. Organe der Tennisabteilung des Turnvereins Oeffingen 1897 e.V. sind:
1.1 die Mitgliederversammlung(en)
1.2 der Tennis-Ausschuss

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, und zwar vor dem Termin der Jahreshauptversammlung des Turnvereins Oeffingen, durch den Tennis-Ausschuss einzuberufen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
2.1 Jahresbericht des/der Abteilungsleiters/in
2.2 Kassenbericht des/der Schatzmeisters/in
2.3 Bericht der Revisoren
2.4 Entlastung des Tennis-Ausschusses
2.5 Neuwahlen
2.6 Verabschiedung des Haushaltsplanentwurfs für das lfd. Geschäftsjahr
2.7 Anträge
2.8 Verschiedenes
Hinweis zu den Tz. 2.2 und 2.6: In der Mitgliederversammlung sind Kassenbericht und Haushaltsplanentwurf zur Information der Teilnehmer in ausreichender Anzahl auszulegen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
3.1 Der Termin der Mitgliederversammlungen ist im Oeffinger Mitteilungsblatt sowie im Fellbacher Stadtanzeiger mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Abteilungsleiter/in geleitet.
4.1 Bei dessen/deren Befangenheit kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einen anderen Versammlungsleiter wählen.
5. Anträge müssen schriftlich sowie begründet mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim/bei der Abteilungsleiter/in der Tennisabteilung oder bei der Geschäftsstelle des TV Oeffingen eingereicht werden.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Abteilungsleiter/in bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in nach Genehmigung durch den Tennis-Ausschuss bei seiner nächsten Sitzung zu unterzeichnen ist.
6.1 Die Revisoren erhalten jeweils eine Abschrift des Protokolls, ebenso der Vorstand des TV Oeffingen.
7. Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, deren Anzahl nach Prüfung der Anwesenheitslisten den Versammlungsteilnehmern bekannt zu geben ist.
8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach vollendetem 16. Lebensjahr (aktives Wahlrecht).
9. In ein Ehrenamt (gem. § 12) gewählt werden können alle Mitglieder nach vollendetem 18. Lebensjahr (passives Wahlrecht).
10. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
11. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
12. Änderungen der Abteilungsordnung und der zu ihr gehörenden Beitragsordnung müssen in der Tagesordnung zur Einladung angekündigt und erläutert werden; sie bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
13. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
14. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied aus der Mitte der Versammlung widerspricht und hiermit eine geheime, schriftliche Abstimmung verlangt.
15. Die Versammlung wählt die Mitglieder des Tennis-Ausschusses für eine Amtszeit von grundsätzlich zwei Jahren: Im ersten Jahr den/die Abteilungsleiter/in, den/die Schriftführer/in, den/die Breitensportwart/in, den/die Jugendwart/in sowie einen Beisitzer, im darauffolgenden Jahr den/die Schatzmeister/in, den/die technische Leiter/in, den/die Sportwart/in sowie einen Beisitzer.
16. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so muss bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode des/der Ausgeschiedenen durchgeführt werden.
17. Die Wahlen der beiden Revisoren werden gem. § 10, Tz. 15. und 16. durchgeführt.

§ 11 Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen

1. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Tennis-Ausschuss dies für erforderlich hält, oder
2. wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Tennisabteilung diese in einem schriftlichen Antrag mit Begründung bei dem/der Abteilungsleiter/in beantragt.
3. Für ihre Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Mitgliederversammlung gem. § 10 der Abteilungsordnung.

§ 12 Tennis-Ausschuss

1. Der Tennis-Ausschuss besteht aus folgenden neun Mitgliedern:
1.1 Abteilungsleiter/in
1.2 Schatzmeister/in
1.3 Technischer Leiter/in
1.4 Schriftführer/in
1.5 Sportwart/in
1.6 Jugendwart/in
1.7 Breitensportwart/in
1.8 zwei Beisitzer/innen
2. Die Mitglieder des Tennis-Ausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie wählen bei der nächsten auf die Mitgliederversammlung folgenden Ausschusssitzung aus ihrer Mitte den/die stv. Abteilungsleiter/in für die Dauer von zwei Jahren.
3. Der Tennis-Ausschuss ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gebunden und für deren ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.
4. Der/die Abteilungsleiter/in leitet die Tennisabteilung nach Maßgabe der Abteilungsordnung; er/sie vertritt die Tennisabteilung gegenüber dem Turnverein und dem Fachverband, sowie bei sonstigen Anlässen nach innen und nach außen.
5. Ergänzend zu dieser Abteilungsordnung beschließt der Tennis-Ausschuss seine Geschäfts- sowie eine Spiel- und Platzordnung. Letztere regelt die Benutzung der Tennisplätze für alle aktiven Mitglieder, für die Mitglieder aus Schnuppermitgliedschaften sowie für die Gastspieler/innen.

§ 13 Abteilungsjugendsprecher/in

1. Die Abteilungsjugend wählt aus ihren Reihen den/die Abteilungsjugendsprecher/in, der/die das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. Diese/r hat Sitz und Stimme im Vereinsjugendausschuss des TV Oeffingen.
2. Näheres regelt eine Jugendordnung, die vom Hauptausschuss des TV Oeffingen beschlossen wird.
3. Der/die Abteilungssprecher/in hat das Recht, an den Sitzungen des Tennis-Ausschusses teilzunehmen, ein Stimmrecht hat er/sie nicht.

§ 14 Ehrenmitgliedschaften

Aufgrund besonderer Verdienste können Mitglieder/innen von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Tennis-Ausschusses zu Ehrenmitgliedern/innen ernannt werden.

§ 15 Härtefälle

Über alle in dieser Abteilungsordnung nicht besonders geregelten Angelegenheiten entscheidet der Tennis-Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Auflösung der Tennisabteilung

1. Die Auflösung der Tennisabteilung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss in ihrer Tagesordnung der Antrag zur Auflösung der Tennisabteilung ausdrücklich angekündigt und begründet sein. Außerdem ist in der Tagesordnung unmissverständlich darzulegen, dass hierzu die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder der Tennisabteilung (gem. § 6, Abteilungsordnung) notwendig ist.
3. Sind die Voraussetzungen gem. § 16, Tz. 2 nicht gegeben, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung muss die Auflösung der Tennisabteilung von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst sein.
4. Die Auflösung der Tennisabteilung wird erst rechtswirksam, wenn die Mitgliederversammlung des Turnvereins Oeffingen der Auflösung zugestimmt hat. Zu diesem Zwecke bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte der Tennisabteilung abzuwickeln haben. Gegebenenfalls noch bestehenden Verbindlichkeiten der Tennisabteilung sind von dieser zu begleichen. Ein vorhandenes Abteilungsvermögen geht auf den Turnverein Oeffingen 1897 e.V. über.

§ 17 Besondere Regelungen

Sollten in der vorstehenden Abteilungsordnung bestimmte Sachverhalte nicht geregelt sein, dann tritt an ihre Stelle die Vereinssatzung des Turnvereins Oeffingen 1897 e.V.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Abteilungsordnung ist am 9. März 2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt am gleichen Tage in Kraft. Sie ersetzt die Abteilungsordnung vom 01.04.1989.

Fellbach-Oeffingen, 09. März 2001

Der Tennis-Ausschuss, gez. Klaus Cablitz, Abteilungsleiter

Die Abteilungsordnung der Tennisabteilung als PDF (52 Kb)

| More